Rz. 34

Andererseits ist die Notarbescheinigung nicht mit stärkerer Beweiskraft ausgestattet als der Registereintrag selbst. Sie schafft keinen (womöglich unwiderleglichen) Vermutungstatbestand, sondern ist lediglich ein hinreichendes Nachweismittel für das Grundbuchverfahren.[37] Nach § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO hat die Notarbescheinigung "Beweiskraft" wie der Registerauszug selbst.

 

Rz. 35

Gleichwohl kann die Notarbescheinigung inhaltlich falsch sein, insbesondere dann, wenn wider Erwarten das Handelsregister falsch ist, so z.B., wenn eine Entziehung der Vertretungsmacht noch nicht im Handelsregister vermerkt ist. Bei Strukturänderungen hingegen wirkt die Eintragung im Handelsregister typischerweise konstitutiv, selbst bei schweren Mängeln der zugrundeliegenden Vorgänge (§ 20 Abs. 2 UmwG, §§ 75, 77 GmbHG). Wenn man also § 15 HGB nicht auch im Grundbuchverfahren Vertrauensschutzcharakter zuerkennt, bleibt eine Widerlegung der festgestellten Rechtsverhältnisse und insbesondere eine Berücksichtigung von besserem Wissen des GBA über die zwischenzeitlich entzogene Vertretungsmacht berücksichtigungsfähig. Dies mündet dann in die allgemeine Frage ein, in wieweit das GBA anderweitig Eintragungshindernisse zu verwerten hat.[38] Bloße Vermutungen von der Unrichtigkeit genügen aber für eine Widerlegung der bescheinigten Rechtsverhältnisse nicht.[39] Aus einem Vergleich mit § 22 GBO heraus müssen die widerlegenden Tatsachen durch öffentliche Urkunde dokumentiert vorliegen. Richtigerweise stellt sich aber wegen der Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB schon die Frage im Ansatz nicht.

[37] BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 11; Bauer/Schaub, § 32 Rn 24.
[38] KG KGJ 33, 155; KG OLG 41, 146.
[39] LG Traunstein DNotI-Rep 1998, 72; Bauer/Schaub, § 32 Rn 24.

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