Rz. 18

Die Bescheinigung weist als wichtigsten Anwendungsfall im Grundbuchverfahren die Vertretungsmacht der für eine registrierte Gesellschaft (oder einen registrierten Einzelkaufmann) handelnden Personen nach. Dabei wirkt sich der Bewilligungsgrundsatz aus: Die Vertragsmacht ist nur auf Seiten des bewilligenden Betroffenen zu prüfen,[19] beim gewinnenden Teil nur im Fall der Auflassung (§ 20 GBO).

[19] Auch: Demharter, § 19 Rn 96; Bauer/Schaub, § 32 Rn 31; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 4; Meikel/Krause, § 32 Rn 6.

1. Geschäftsführer, Vorstand

 

Rz. 19

Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstand einer AG haben im Außenverhältnis unbeschränkbare Vertretungsmacht (etwa § 37 Abs. 2 GmbHG). Besondere Angaben zum Umfang erübrigen sich somit. Erforderlich sind lediglich Angaben zur Einzel- oder Gesamtvertretungsberechtigung und, soweit für die aktuelle Urkunde erforderlich, Angaben zur Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181 BGB (beim Geschäftsführer).

 

Rz. 20

Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer können sich im Einzelfall zur alleinigen Vornahme ermächtigen. Dann muss die Ermächtigung (als solche nicht registrierfähig) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.[20]

2. Prokurist

 

Rz. 21

Bei Prokuristen kommt eine Feststellung zur Verfügungsberechtigung über Grundbesitz hinsichtlich Veräußerung und Belastung hinzu, die diesen zusätzlich verliehen werden muss und dann im Handelsregister eintragungsfähig ist (§ 49 Abs. 2 HGB). Auch der nicht besonders ermächtigte Prokurist ist per se zum Erwerb von Immobilien berechtigt. Dabei kann er das erworbene Grundstück mit einer Kaufpreisresthypothek belasten.[21] Die Vertretung durch den Einzelprokuristen ist auch zulässig, wenn bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH die Vertretungsregelung für den Vorstand nur eine echte oder unechte Gesamtvertretung vorsieht.[22]

 

Rz. 22

Zu dem Nachweis der Prokura für eine Zweigniederlassung und der Bezeichnung des Gläubigers bei Zuweisung an eine andere Zweigniederlassung vgl. die Entscheidung des LG Konstanz.[23]

[21] KGJ JFG 6, 264; Meikel/Krause, § 32 Rn 38.
[22] KG JFG 5, 236; KG JW 1933, 1466.
[23] LG Konstanz Rpfleger 1992, 248 m. Anm. Hintzen.

3. Liquidator

 

Rz. 23

Beim Liquidator ist zu beachten, dass er nach dem Gesetz nur Vertretungsmacht für seinen Geschäftskreis hat (§§ 149, 161 HGB, 37 Abs. 2, 70, 71 Abs. 2 GmbHG, 268 Abs. 1 und 2, 269 AktG, 27 Abs. 2, 88, 89 GenG und 49 BGB). Damit ein von dem Liquidator einer Personengesellschaft vorgenommenes einzelnes Geschäft ein nach § 149 HGB zulässiges Abwicklungsgeschäft ist, muss es einmal – objektiv – geeignet, wenn auch nicht unbedingt erforderlich sein, dem Zweck der Abwicklung zu dienen, dann aber auch subjektiv zu diesem Zweck vorgenommen worden sein.[24] Das GBA hat jedoch grundsätzlich die Liquidationsmäßigkeit des zur Eintragung beantragten Rechtsgeschäfts anzunehmen, solange nicht durch Tatsachen begründete Bedenken vorhanden sind.[25] Sollte Letzteres einmal der Fall sein, so hat das GBA durch Zwischenverfügung auf Klarstellung hinzuwirken.[26] Nach § 149 HGB ist nicht zu beanstanden, wenn ein Liquidator die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zugunsten seiner Gebührenforderung mit einer Grundschuld belastet.[27]

 

Rz. 24

Auch der Liquidator weist seine Vertretungsmacht regelmäßig durch die Eintragung im Handelsregister nach. Ein Bestellungsbeschluss reicht zum Nachweis nicht aus. Die Beweiskraft des Handelsregisters auf Nachweis der Vertretungsmacht des bisher eingetragenen Geschäftsführers/Komplementärs etc. ist widerlegt, wenn dem GBA der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft (mit sich daran anschließender Änderung der Vertretungsverhältnisse) bekannt ist.[28]

[24] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63.
[25] Dazu mit Darstellung des Meinungsstands: Meikel/Krause, § 32 Rn 36.
[26] Vgl. KG HRR 32 Nr. 858; a.A. KG JFG 4, 278.
[27] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63.

4. Umfang der Vertretungsmacht beim Vereinsvorstand

 

Rz. 25

Besondere Probleme kann die im Außenverhältnis beschränkte Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands mit sich bringen (vgl. Rdn 51, § 29 GBO Rdn 181).

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