Rz. 43

Ab dem 1.1.2024 steht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Möglichkeit ihrer Registrierung im Gesellschaftsregister zur Verfügung. An dieses knüpfen sich sodann Registerbescheinigungen entsprechend dem Handelsregister an mit dem einzigen (unmaßgeblichen) Unterschied, dass die GbR auch als eGbR lediglich einen Namen und keine Firma führt. Die Registrierung ist deklaratorisch, nicht konstitutiv (die GbR entsteht als Innen-GbR mit der Übereinkunft zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung, als Außen-GbR gem. § 727 BGB mit jedem Auftreten gegenüber Dritten), jedoch faktisch zwingend für jede neue Grundbuchverfügung gemäß § 47 Abs. 2 GBO, da die GbR sonst nicht grundbuchtaugliches Rechtssubjekt ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die GbR an der Verfügung auf Veräußerer- oder Erwerberseite mitwirkt und auch nicht, ob die Verfügung bezogen ist auf das Eigentum oder die Inhaberschaft eines dinglichen Rechts.

Mit ihrer Registrierung steht aber das Register sodann als Anknüpfungspunkt für die Registerbescheinigung zur Verfügung. Sämtliche Binnenvorgänge der GbR, insbesondere die problematischen Erbfolgen, sind in das Registerverfahren verlagert. Sofern der Erbfall nicht gerade die Person eines mitwirkungspflichtigen vertretungsberechtigten Gesellschafters betrifft, steht das Register als Nachweisgrundlage auch bei dort nicht vollzogenen erbfolgebedingten Änderungen (ebenso Abtretungen oder Ähnliches) zur Verfügung.

 

Rz. 44

Gerade bei im Gesellschaftsregister nicht verzeichneten Erfolgen ist fraglich, ob das GBA gegenüber einer vorgelegten Registerbescheinigung (ohne Erbfolge) besseres eigenes Wissen anwenden darf (zum allgemeinen Problem § 29 GBO Rdn 18). § 707a Abs. 3 BGB verweist zum Vertrauensschutz auf § 15 HGB, der aber nach herrschender Meinung im Grundbuchverfahren nicht anwendbar sein soll (siehe Rdn 11). Jedenfalls aber müsste das GBA nicht nur (sicher) wissen, dass im Kreis der Gesellschafter ein Erbfall eingetreten ist, sondern auch, dass dieser Erbfall sich auf die Vertretungsberechtigung ausgewirkt hat. Dieser Folgeschluss ist aber allein aus Kenntnis vom Tod eines Gesellschafters nicht mit Gewissheit zu ziehen.

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