Rz. 48

Die Vor-GmbH ist nicht registerfähig. Sie wird aber als teilrechtsfähige Handlungseinheit, die mit der späteren GmbH identisch ist, angesehen, sodass schon vor Eintragung für die Vor-GmbH gehandelt werden kann.[52] Der Nachweis erfolgt in der Form des § 29 GBO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde, wobei der Bestellungsbeschluss seinerseits mindestens notariell beglaubigt sein muss. Verschiedentlich wird daneben noch eine beglaubigte Abschrift der Registeranmeldung verlangt.[53] Dies dürfte nicht überzeugen, da die Anmeldung selbst (abgesehen von der Annahme des Amtes) hinsichtlich der erteilten Vertretungsberechtigung keine Aussagekraft hat. Die Amtsannahme ist mit der Abgabe einer Bewilligung für die Vor-GmbH, also mit Amtsausübung, konkludent erklärt. Auch ist die Vor-GmbH unabhängig vom Zeitpunkt der Registeranmeldung durch den Gründungsakt entstanden.

 

Rz. 49

Das gilt entsprechend für Gründungsgesellschaften zu juristischen Personen (Vor-AG, Vor-Genossenschaft) sowie die nicht eingetragenen OHG. Bei der KG ist zu unterscheiden: Betreibt die KG ein Handelsgewerbe, ist sie mit Geschäftsaufnahme und vor Eintragung im Handelsregister als rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft entstanden. Das Vorgesagte gilt. Die vermögensverwaltende KG entsteht konstitutiv erst mit Eintragung im Handelsregister (§ 161 Abs. 2 HGB); sie ist zuvor eine GbR.[54]

 

Rz. 50

Bei Personengesellschaften, die mit Geschäftsaufnahme als Personenhandelsgesellschaften bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Handelsregisteranmeldung erforderlich, in welcher sämtliche Gesellschafter entsprechende Erklärungen mit notariell beglaubigter Unterschrift abgegeben haben. Alternativ wird die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO verlangt, der jedenfalls bei Gründung (der KG) am selben Tag die Vertragsverhältnisse nachweist. Die nachfolgende Eintragung im Handelsregister beweist jedenfalls nicht die Vertretungsverhältnisse zuvor abgegebener Willenserklärungen.[55] Zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist umstritten, ob dessen notarielle Beglaubigung genügt oder ob er (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) beurkundet sein muss.[56] Problematisch ist, für welche Dauer der vorgelegte Vertrag die Vertretungsberechtigung nachweist; § 172 BGB gilt nach überwiegender Ansicht nicht.[57]

[52] Seit BGH BGHZ 80, 129 die h.M.
[53] Etwa: KEHE/Herrmann, § 32 Rn 1.
[54] Zu alledem ausführlich: DNotI-Rep 2017, 169.
[55] KG RNotZ, 2015, 82; OLG Köln NJW-RR 1991, 425; DNotI-Rep 2002, 185; DNotI-Rep 2017, 169; a.A. OLG Hamm NZG 2011, 300; Wilsch, ZfIR 2015, 64, 66.
[56] Meinungsstand in DNotI-Rep 2017, 169.
[57] DNotI-Rp 2017, 169.

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