Rz. 1

§ 32 Abs. 1 GBO wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2024 durch den unscheinbaren Austausch von früher "Handelsgesellschaft" zu "rechtsfähiger Gesellschaft" geändert.[1]

Wenn man von der weiteren Digitalisierung absieht, verbirgt sich dahinter die bedeutendste Reform des Grundbuchverfahrensrechts des vergangenen Jahrzehnts, nämlich die Aufgabe des Grundbuchs als quasi-GbR-Register und stattdessen die (wegen § 47 Abs. 2 GBO faktisch zwingende) Übernahme der Vertretungsverhältnisse aus einem anderen Register. Abgesehen von der Übergangsphase (reine Namens-GbR/Gesellschafter-GbR gem. § 47 Abs. 2 GBO a.F.) sind damit alle Nachweisfragen und materiellrechtlichen Binnenprobleme der GbR in das Registerverfahren verlagert. Für das Grundbuchverfahren ergeben sich sodann Bestand und Vertretungsberechtigung aus dem (anderen) Gesellschaftsregister.

Im Übrigen erhielt § 32 Abs. 2 GBO seine heute geltende Fassung durch das ERVGBG vom 11.8.2009[2] als Reaktion auf eine vom Gesetzgeber abgelehnte Entscheidung des OLG Hamm,[3] welches eine Verpflichtung des GBA zur selbstständigen Einsichtnahme in andernorts geführte Register abgelehnt hatte.

 

Rz. 2

Nunmehr fasst § 32 GBO die Registerbescheinigung für das Grundbuchverfahren aus sämtlichen vorhandenen Registern in einer Norm zusammen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle rechtserheblichen Umstände nimmt die vielfältigen Erweiterungen und Analogieschlüsse auf, die sich in der Rechtspraxis zur deutlich enger gefassten, allein auf Vertretungsbescheinigungen bezogenen Vorgängernorm entwickelt hatten.[4] Die daneben noch kodifizierten Bestätigungsmöglichkeiten aus Registern (§ 26 Abs. 2 GenG, § 69 BGB, § 12 GBBerG) haben für den Grundbuchverkehr keinen selbstständigen Anwendungsbereich mehr.

Damit können auch Strukturänderungen (Umwandlungen) durch Registerbescheinigung grundbuchtauglich auf sicherer Verfahrensgrundlage nachgewiesen werden.

[1] Art. 40 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I, 3436.
[2] BGBl I 2009, 2713.
[3] OLG Hamm Rpfleger 2008, 298.
[4] KEHE/Herrmann, § 32 Rn 7; BayObLG NJW-RR 1989, 977.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge