Rz. 24

Widerruf im Sinne des § 31 GBO ist derjenige gem. § 168 BGB, ferner die Kündigung der Prozessvollmacht und der Widerruf der gesetzlich vermuteten Vollmacht des § 15 GBO. Dagegen kann die Widerlegung der Vermutung des § 15 GBO nicht unter das Formerfordernis gestellt werden. Ebenso wenig fällt darunter die Aufhebung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) oder die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (§ 176 BGB). Gleichgültig ist die Art der Eintragung, auch der Antrag zur Berichtigung des Grundbuchs wird erfasst.[42] Vollmachten zur Stellung anderer Anträge, z.B. für Grundbucheinsichten, werden von § 31 GBO nicht erfasst.[43]

Die Vollmacht zur Rücknahme eines Berichtigungsantrags bedarf aufgrund ausdrücklicher Vorschrift keiner Form (§ 31 S. 2 GBO).

[42] Meikel/Hertel, § 31 Rn 35.
[43] Meikel/Hertel, § 31 Rn 36.

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