Rz. 7

Für die Rücknahmeberechtigung durch den Notar wird die Anwendung der §§ 15, 31 GBO überlagert durch die weitere gesetzliche Ermächtigung des § 24 Abs. 3 BNotO.

Somit gilt:

a) Wurde der Antrag von ihm selbst aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO ohne Nachweis einer Vollmacht gestellt, so ist der Notar zur Zurücknahme, Teilrücknahme oder Einschränkung des Antrags ermächtigt.[17] Hat er zum Ausdruck gebracht, für wen er den Antrag gestellt hat, so kann er auch nur in diesem Rahmen zurücknehmen. Erfolgte eine solche Klarstellung nicht, so kann er im Zweifel sämtliche Anträge zurücknehmen, da er diese auch gestellt hat (siehe § 15 GBO Rdn 37).[18] § 24 Abs. 3 BNotO gilt auch hier, hat aber besondere Bedeutung nur bei einem zwischenzeitlichen Widerruf der (vermuteten) Vollmacht des § 15 GBO.

 

Rz. 8

Als Form genügt Unterschrift und Amtssiegel in der Form des Prägesiegels oder Farbdruckstempels.[19] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vollständige oder teilweise Rücknahme handelt;[20] ein Vollmachtsnachweis ist überflüssig.

Nicht ausreichend ist eine Rücknahme per Telefax, selbst wenn das Siegel auf dem Original beigefügt ist (§ 24 Abs. 3 BNotO).[21] Sofern das GBA auf elektronische Aktenführung umgestellt hat, genügt aber ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Anschreiben.

 

Rz. 9

b) Hat der Notar den Antrag aufgrund nachgewiesener rechtsgeschäftlicher Vollmacht für den Beteiligten gestellt, so ist für die Befugnis zur Rücknahme des Antrags der Umfang der erteilten Vollmacht maßgebend. Schweigt die Vollmacht, so wird, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, anzunehmen sein, dass die Befugnisse des Notars nach § 15 GBO durch die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmachten nicht ausgeschlossen sein sollen. Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass ergänzende rechtsgeschäftliche Vollmachten deswegen aufgenommen werden, weil sich die Befugnisse aus § 15 GBO häufig als zu eng erweisen. Da er infolgedessen auch in diesem Fall nach dem Gesetz ermächtigt wäre, nach § 15 GBO den Antrag zu stellen, und es nach der Fassung des § 24 Abs. 3 BNotO lediglich darauf ankommt, dass der Antrag vom Notar gestellt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob dies konkret nach § 15 GBO geschah, hat der Notar auch in diesem Fall die Ermächtigung, den gestellten Antrag zurückzunehmen.[22] Die erteilte Vollmacht bedarf stets der Form des § 29 GBO.

 

Rz. 10

c) Hat ein Beteiligter den Antrag gestellt oder ist ein Antrag der Beteiligten in der Urkunde enthalten, so verlangt die Rspr. eine besondere Bevollmächtigung des Notars zur Rücknahme.[23] Liegt eine solche nicht vor, so soll nur der Beteiligte selbst den Antrag zurücknehmen können.[24] Nach der hier vertretenen Auffassung wird im Einzelnen dabei zu unterscheiden sein:

 

Rz. 11

aa) Diese Ansicht trifft zu, sofern die Beteiligten – oder einer von ihnen – den Antrag selbst, d.h. höchstpersönlich und ohne Einschaltung des Notars, beim GBA gestellt oder eingereicht haben. Das kann durch gesetzliche Vollmachtsvermutungen oder Ermächtigungen nicht konterkariert werden. Das gilt für die vollständige Rücknahme von Beteiligtenanträgen wie für Teilrücknahmen oder die Rücknahme von Antragsverbindungen.[25] Die (besondere) Vollmacht bedarf der Form des § 29 GBO.[26]

 

Rz. 12

bb) Eine "Wiederholung" des Antrags der Beteiligten ist dann nicht anzunehmen, wenn in der eingereichten Urkunde zwar Antragsformulierungen der Beteiligten enthalten sind, diese aber nicht in das Vollzugsverfahren eingeführt werden und als nicht gestellt gelten sollen. Diese Antragsformulierungen in der Urkunde selbst sind regelmäßig von den Beteiligten vorsorglich für den Fall aufgenommen, dass der Notar aus irgendwelchen Gründen nicht im Namen der Beteiligten den Antrag stellen kann oder will. Die eigenständige Vorlage beim GBA durch den Notar schließt daher die Berücksichtigung dieser nur hilfsweise formulierten Anträge aus, da der Notar ja stets nicht im eigenen Namen, sondern gerade im Namen der Beteiligten den Antrag stellt. Die in der Urkunde enthaltenen Formulierungen sind in ähnlicher Weise unbeachtlich wie eine wirksam erteilte Vollmacht, die sich noch in der Hand des Vollmachtgebers befindet. Gestellt ist der Antrag der Beteiligten in diesem Fall nur und allein nur durch den Notar.[27] Eine Rücknahme dieser Notaranträge, wenngleich aufgrund Vollmacht den Beteiligten zuzurechnen, ist dann jederzeit nach § 24 Abs. 3 BNotO möglich, auch in Gestalt einer Teilrücknahme, Antragsbeschränkung oder Rücknahme einer Antragsverbindung. Zwar könnte sich aus der Urkunde – u.U. auch aus den nicht als gestellt geltenden Passagen – ergeben, dass dem Notar die Befugnis des § 24 Abs. 3 BNotO gerade nicht zustehen sollte. Als Ausnahme von der Regel sind für eine solche Auslegung aber hohe Indizien zu verlangen.

 

Rz. 13

cc) Wiederholt der Notar den Antrag im Namen der Beteiligten, nachdem diese wirksam ihrerseits den Antrag beim GBA gestellt haben, so liegt zwar[28] keine neue Antragstellung des Notars vo...

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