Rz. 9

Liegen die Voraussetzungen vor, so kann das Grundbuchamt von der Führung eines Grundbuchblattes für das Gesamtgrundstück absehen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; bei der Neubildung von Anteilen ist das Ermessen durch Abs. 7 gebunden. Die Norm bewirkt, dass das Grundbuchamt ein Grundbuchblatt nicht anzulegen braucht, wenn ein solches noch nicht vorhanden ist, wie, dass es die Führung eines bereits angelegten Blattes einstellen kann, so dass das Blatt nach § 34 Buchst. b GBV zu schließen ist. Das Grundbuchamt handelt hierbei von Amts wegen, Anträge der Beteiligten sind nur Anregungen; das Grundbuchamt hat jedoch bei seiner Entscheidung die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Liegen die sachlichen Voraussetzungen der Anteilsbuchung nicht vor, dient insbesondere das im Miteigentum stehende Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken der herrschenden Grundstücke, ist eine gleichwohl vorgenommene Buchung materiell nicht unrichtig.[32]

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