Rz. 7

I. In den meisten Fällen werden, insbesondere bei Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gemäß § 311b BGB, die Voraussetzungen des § 29 GBO durch die notarielle Beurkundung oder die notwendige Beglaubigung der Eintragungsbewilligung ohnehin erfüllt sein. In den übrigen Fällen ist jedoch für die Begründung des Anspruchs regelmäßig keine Form vorgeschrieben.

Solange eine Eintragungsbewilligung für das endgültige Recht nicht vorliegt, würden daher gemäß § 29 GBO Beweisschwierigkeiten entstehen, ebenso, wenn die Eintragungsbewilligung für die Löschungsvormerkung darüber schweigt.

 

Rz. 8

II. Die Formerleichterung bezieht sich nicht auf die Eintragungsbewilligung als solche. Diese hat den normalen Vorschriften zu entsprechen. Glaubhaft zu machen ist vielmehr zusätzlich die Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gem. § 1179 Nr. 2 BGB. Schon dieser Zusammenhang macht die Norm an sich schwer verständlich. Das Grundbuchamt hat bei Bewilligung einer Vormerkung die Betroffenenumstellung des Bewilligenden zu prüfen, aber nicht den schuldrechtlichen Bestand des Anspruchs und die Inhaberschaft des bezeichneten Berechtigten. Hier gilt das formelle Konsensprinzip des § 19 GBO!

 

Rz. 9

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Vortrag dem Grundbuchamt überwiegend bzw. erheblich überwiegend wahrheitsgemäß[6] erscheint, ohne dass die strengen Beweisvorschriften nach § 29 GBO erfüllt sind. Keine Glaubhaftmachung ist erforderlich, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Rahmen der Eintragungsbewilligung das Bestehen eines entsprechenden Anspruches in der Form des § 29 GBO bestätigt. Eine Glaubhaftmachung kommt daher nur in Frage, wenn eine solche Bestätigung in der Eintragungsbewilligung nicht enthalten ist.

 

Rz. 10

Zur Glaubhaftmachung muss jedes Beweismittel genügen, insbesondere die Vorlage von Privaturkunden oder glaubwürdigen Äußerungen von Beteiligten. Eine Zuständigkeit zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen wurde im Gegensatz zu § 35 GBO nicht begründet. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend, dass das Grundbuchamt zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen befugt sei, besteht nicht. Eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel zur Glaubhaftmachung scheiden daher aus.[7] Genügen muss die Bezugnahme auf Urkunden, die sich in Akten anderer Behörden oder Gerichte befinden, auch wenn es sich um Privaturkunden handelt.

[6] OLG München FGPrax 2017, 62; OLG München BeckRS 2018, 13287.
[7] A.A. Demharter, § 29a Rn 3.

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