Rz. 31
Nebenumstände, welche eine nach Abs. 1 S. 1 nachzuweisende Erklärung erst wirksam machen, werden von der Form des § 29 GBO nicht erfasst. Es bedarf daher z.B. keines Nachweises, dass ein vom Notar vorgelegter Grundpfandbrief sich vorher in der Hand des Gläubigers befunden hat,[59] wann die Erklärung dem Empfangsberechtigten zugegangen ist[60] oder wann eine Hypothek zurückbezahlt wurde.[61]
Insoweit hat das GBA in freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze zu entscheiden.[62] Nicht nachgewiesen werden muss daher bspw. die Aushändigung einer Vollmachtsurkunde, wenn der Empfänger sie vorlegt, denn dafür spricht ein Erfahrungsgrundsatz.[63] Formgerecht abgegebene Erklärungen eines Beteiligten, die ihm ungünstig sind, beweisen daher mangels entgegenstehender Umstände die Richtigkeit ihres gesamten Inhalts.[64] Dem Antrag eines Landwirts und Hofeigentümers, das neu erworbene landwirtschaftliche Grundstück auf das für den Hof bereits angelegte Grundbuchblatt zu übertragen, ist regelmäßig zu entsprechen, da die Hofzugehörigkeit lediglich Verpflichtungen für den Hofeigentümer schafft. Eines besonderen Nachweises der Hofzugehörigkeit bedarf es daher nur, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass das Grundstück nicht zum Hof gehören dürfte.[65]
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