Rz. 53

Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen unterliegen dem § 29 GBO (wobei diese in öffentlich beglaubigter Form genügen[130] und weitere Nachweise nicht erforderlich sind), ebenso nachträgliche Genehmigungen von Verträgen. Bei einseitigen Erklärungen wäre § 180 S. 2 BGB zu beachten,[131] wobei aber diese Bestimmung nicht für Anträge und Willenserklärungen des Grundbuchverfahrensrechts gilt.[132] § 29 GBO gilt uneingeschränkt auch für Prozessbevollmächtigte der Betroffenen. Deswegen kann der Anwalt zwar aufgrund eines von ihm gestellten Antrags aufgrund des Vollstreckungstitels eine Zwangshypothek für seinen Mandanten eintragen lassen (§ 30 GBO, im Übrigen auch § 81 ZPO).[133] Für eine Löschungsbewilligung/löschungsfähige Quittung müsste aber die Prozessvollmacht notariell beglaubigt sein.[134]

 

Rz. 54

Die nachträgliche Genehmigung des Bewilligungsberechtigten heilt die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung.[135]

 

Rz. 55

Genehmigungsfähig ist auch die von einem vollmachtlosen Vertreter erklärte (dingliche) Vollstreckungsunterwerfung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO: Das Prozessrecht steht nicht entgegen (§ 89 ZPO).[136] Ausgeschlossen scheint hingegen eine Genehmigung nach § 185 BGB. Wird die Erklärung unter einer Bedingung erteilt, so ist der Eintritt der Bedingung grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[137] Wird eine Genehmigung unbedingt erteilt, aber mit Haftungsauflagen für den Notar, so sind diese für das GBA unbeachtlich.

[130] BGH BGHZ 29, 366 = Rpfleger 1959, 219 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1516: Das kann die Anordnung einer Betreuung rechtfertigen.
[131] Wobei aber bei notariellen Urkunden die anfangs fehlende Vollmacht sogleich offengelegt wird, weswegen aus der Mitwirkung des anderen Teils dessen Einverständnis folgt. Zurückweisungen wegen fehlender Vollmacht sind deswegen selten!
[132] OLG Frankfurt Rpfleger 1958, 126 m. Anm. Hieber; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3547; Meikel/Hertel, § 29 Rn 68.
[133] Dies wurde von BGH ZfIR 2015, 359 wohl übersehen.
[135] BayObLG DNotZ 1986, 328; BayObLG DNotZ 1989, 779; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 212.
[136] Stöber, NotBZ 2008, 209; anders noch: BayObLG DNotZ 1971, 45.
[137] Meikel/Hertel, § 29 Rn 83; BGH FGPrax 2016, 145 = Rpfleger 2016, 537 (bedingte Finanzierungsvollmacht).

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