Rz. 53
Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen unterliegen dem § 29 GBO (wobei diese in öffentlich beglaubigter Form genügen[130] und weitere Nachweise nicht erforderlich sind), ebenso nachträgliche Genehmigungen von Verträgen. Bei einseitigen Erklärungen wäre § 180 S. 2 BGB zu beachten,[131] wobei aber diese Bestimmung nicht für Anträge und Willenserklärungen des Grundbuchverfahrensrechts gilt.[132] § 29 GBO gilt uneingeschränkt auch für Prozessbevollmächtigte der Betroffenen. Deswegen kann der Anwalt zwar aufgrund eines von ihm gestellten Antrags aufgrund des Vollstreckungstitels eine Zwangshypothek für seinen Mandanten eintragen lassen (§ 30 GBO, im Übrigen auch § 81 ZPO).[133] Für eine Löschungsbewilligung/löschungsfähige Quittung müsste aber die Prozessvollmacht notariell beglaubigt sein.[134]
Rz. 54
Die nachträgliche Genehmigung des Bewilligungsberechtigten heilt die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung.[135]
Rz. 55
Genehmigungsfähig ist auch die von einem vollmachtlosen Vertreter erklärte (dingliche) Vollstreckungsunterwerfung nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO: Das Prozessrecht steht nicht entgegen (§ 89 ZPO).[136] Ausgeschlossen scheint hingegen eine Genehmigung nach § 185 BGB. Wird die Erklärung unter einer Bedingung erteilt, so ist der Eintritt der Bedingung grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.[137] Wird eine Genehmigung unbedingt erteilt, aber mit Haftungsauflagen für den Notar, so sind diese für das GBA unbeachtlich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen