Rz. 105
Im Einzelnen gehören hierher alle Bundes- und Landesbehörden, die Selbstverwaltungskörper der politischen Gemeinden, Kreis- und Landkreise, der Bezirksverbände und Ämter und der Zweckverbände.
Zu den Bundesbehörden gehören auch die öffentlich-rechtlichen Dienststellen der Bundeswasserstraßen und Bundesautobahn, die Bundesbank und die Landeszentralbanken sowie die Deutsche Landesrentenbank. Die privatisierten Rechtsträger (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Telekom AG) haben jedoch ihre Behördeneigenschaft verloren. Gesellschaftsrechtlicher Mehrheitsbesitz des Staates, durch welchen seiner Rechtsträger auch immer, an einer juristischen Person des Privatrechts genügt nicht.
Behörden in diesem Sinn sind weiter: die Industrie- und Handelskammern,[282] die Handwerkskammern, nicht jedoch die Kreishandwerkerschaft,[283] der Gemeinderat, die Landesbausparkasse.[284]
Bei den Kirchen kommen als Behörde in Frage: die Kirchengemeinde,[285] die Kirchen- u. Pfarrpfründestiftungen, die Konsistorien, die Bischöfe, die Domkapitel, die Synagogengemeinden. Grundsätzlich muss daher der Nachweis der Vertretung einer solchen kirchlichen Behörde (Pfarrpfründestiftung) durch öffentliche Urkunden[286] erfolgen, zu denen ausdrücklich auch kirchliche Urkunden zählen, soweit nicht Offenkundigkeit vorliegt.[287] Eine katholische Bruderschaft, z.B. eine marianische Kongregation, kann aus geschichtlichen Gründen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.[288]
Rz. 106
Nach § 31 Abs. 3 SGB IV die Träger der Sozialversicherungen, also der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung; dazu gehört auch die Altershilfe für Landwirte. Für die Vorstände der Knappschaften hat das OLG Hamm[289] die Eigenschaft als Behörde bejaht.
Rz. 107
Keine Behörde im Sinn der Definition ist eine Heimstättengesellschaft auch bei Anerkennung als "Organ der staatlichen Wohnungspolitik";[290] keine Behördeneigenschaft hat auch das Bayerische Rote Kreuz.[291]
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