Rz. 105

Im Einzelnen gehören hierher alle Bundes- und Landesbehörden, die Selbstverwaltungskörper der politischen Gemeinden, Kreis- und Landkreise, der Bezirksverbände und Ämter und der Zweckverbände.

Zu den Bundesbehörden gehören auch die öffentlich-rechtlichen Dienststellen der Bundeswasserstraßen und Bundesautobahn, die Bundesbank und die Landeszentralbanken sowie die Deutsche Landesrentenbank. Die privatisierten Rechtsträger (Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Telekom AG) haben jedoch ihre Behördeneigenschaft verloren. Gesellschaftsrechtlicher Mehrheitsbesitz des Staates, durch welchen seiner Rechtsträger auch immer, an einer juristischen Person des Privatrechts genügt nicht.

Behörden in diesem Sinn sind weiter: die Industrie- und Handelskammern,[282] die Handwerkskammern, nicht jedoch die Kreishandwerkerschaft,[283] der Gemeinderat, die Landesbausparkasse.[284]

Bei den Kirchen kommen als Behörde in Frage: die Kirchengemeinde,[285] die Kirchen- u. Pfarrpfründestiftungen, die Konsistorien, die Bischöfe, die Domkapitel, die Synagogengemeinden. Grundsätzlich muss daher der Nachweis der Vertretung einer solchen kirchlichen Behörde (Pfarrpfründestiftung) durch öffentliche Urkunden[286] erfolgen, zu denen ausdrücklich auch kirchliche Urkunden zählen, soweit nicht Offenkundigkeit vorliegt.[287] Eine katholische Bruderschaft, z.B. eine marianische Kongregation, kann aus geschichtlichen Gründen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.[288]

 

Rz. 106

Nach § 31 Abs. 3 SGB IV die Träger der Sozialversicherungen, also der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung; dazu gehört auch die Altershilfe für Landwirte. Für die Vorstände der Knappschaften hat das OLG Hamm[289] die Eigenschaft als Behörde bejaht.

 

Rz. 107

Keine Behörde im Sinn der Definition ist eine Heimstättengesellschaft auch bei Anerkennung als "Organ der staatlichen Wohnungspolitik";[290] keine Behördeneigenschaft hat auch das Bayerische Rote Kreuz.[291]

[282] OLG Karlsruhe Rpfleger 1963, 204.
[283] LG Aachen Rpfleger 1991, 51.
[284] LG München I, Sparkasse 1963, 63.
[285] Zum Kirchenvorstand einer katholischen Kirchengemeinde vgl. OLG Hamm Rpfleger 1974, 311.
[286] BayObLG BayObLGZ 1992, 24, 33.
[287] BayObLG BayObLGZ 2001, 135 = Rpfleger 2001, 486.
[288] BayObLG BayObLGZ 1954, 327; KG HRR 30 Nr. 1510; LG Berlin WM 1964, 614.
[289] OLG Hamm JMBl. NRW 1954, 106.
[290] KG JFG 14, 220.
[291] BayObLG BayObLGZ 1969, 88 = Rpfleger 1969, 243.

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