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Im Grundbuch sind nach wie vor auch DM-Rechte eingetragen,[62] die seit dem 1.1.2002 gem. § 26a Abs. 1 S. 2 und 3 GBMaßnG auf Euro-Beträge umgestellt werden können (bei der nächsten anstehenden Eintragung) bzw. müssen (auf Antrag eines dazu Berechtigten).[63] Eine Richtigstellung auf dem Grundpfandrechtsbrief erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, § 26a Abs. 1 S. 5 GBMaßnG. Bezieht sich eine Eintragungsunterlage auf ein DM-Recht, hat sie dieses – wie auch sonst – dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend zu bezeichnen, ggf. also auch mit dem DM-Betrag, was sich vor allem für die Löschungsbewilligung empfiehlt.[64] Nach Art. 14 S. 1 Euro-VO II ist die DM-Bezeichnung bei einer Grundbucheintragung als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem Umrechnungskurs zu verstehen. Die DM-Beträge sind schlicht in EUR "umzulesen".[65] Die vollständige Löschung eines DM-Rechts kann auch ohne vorherige Euro-Umstellung erfolgen.[66]

Bei der Umrechnung des DM in den Eurobetrag sind Nachkommastellen kleiner oder gleich 4 abzurunden, solche, die gleich oder größer 5 sind, aufzurunden.[67] Bei einer Teillöschung oder -abtretung dürfen die umgerechneten Teilrechte dabei in der Summe nicht größer sein als das aufgeteilte Recht.[68]

Die Neu- oder Wiedereintragung eines Rechtes in einer früheren, zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr geltenden Währung, sei es "Reichsmark", "DDR-Mark" oder "DM", ist unzulässig (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO),[69] selbst wenn sie im Zeitpunkt ihrer Bewilligung oder eines behördlichen Ersuchens noch galt.[70]

Die Wiedereintragung eines zu Unrecht gelöschten DM-Rechts macht das Grundbuch nur tatsächlich unrichtig, nicht aber i.S.d § 894 BGB.[71] Die Meinung, bei Wiedereintragung sei die frühere Währung anzugeben, weil das Recht ursprünglich so eingetragen war,[72] war zwar für RM-Rechte richtig.[73] Die Rechtslage hat sich aber durch das GBMaßnG geändert. Bei Wiedereintragung in EUR empfiehlt sich ein Klarstellungsvermerk, dass das Recht bei Löschung in der früheren Währung eingetragen war.

Der Wortlaut des § 26a GBMaßnG erfasst auch die Umstellung der Währung anderer Staaten der Europäischen Union, die sich der Währungsunion anschließen.

[62] Zur Umstellung von Mark der ehem. DDR auf DM im Verhältnis 1:2 beachte Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags v. 18.5.1990, BGBl II 1990, 518, 537 und Anl I Art. 7 § 1 Abs. 1. Vgl. dazu Demharter, GBO, § 28 Rn 19.
[63] Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 98; DNotZ 1999, 692, 700.
[64] DNotI-Report 2001, 193.
[65] Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 98; Hartenfels, MittRhnotK 1998, 165, 168.
[66] Demharter, GBO, § 28 Rn 23.
[67] Böhringer, DNotZ 1999, 692, 694; Rellermeyer, Rpfleger 2001, 291.
[68] Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 98.
[69] LG Hamburg DNotZ 1950, 433; KG NJW 1954, 1686; DNotI-Report 2001, 194; Demharter, GBO, § 28 Rn 19, 21, 23 f.
[70] KG Rpfleger 1993, 16; ebenso LG Frankfurt/Oder für RM, VIZ 1995, 58.
[71] Böhringer, BWNotZ 2003, 97, 98.
[72] So LG Bonn NJW 1955, 456; LG Berlin JR 1956, 19.
[73] Weber, DNotZ 1955, 453, 463.

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