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Wertsicherungsvereinbarungen machen die Höhe einer Geldschuld vom Preis oder einer Menge anderer Güter oder Leistungen abhängig, um die Geldschuld vom Nennbetrag der geltenden Währung (Nennwertprinzip) zu lösen und wertbeständig zu halten, ändern aber nichts am Regelungsgehalt des S. 2. Sie unterliegen seit dem 14.9.2007[79] zum Schutz der Preisstabilität einer differenzierenden Verbotsregelung gemäß den Bestimmungen des Preisklauselgesetzes (PreisklG).[80]

Vereinbarungen über die Wertbeständigkeit von Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Reallast, Erbbauzins, oder durch Vormerkung für den Anspruch auf Neufestsetzung (Erhöhung) einer Reallast (Erbbauzins) gesichert werden.

Die Unwirksamkeit einer Preisklausel tritt gem. § 8 S. 1 PreisklG vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung erst zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Gesetz selbst ein. Im Eintragungsverfahren ist sie deshalb grds. nur dann zu prüfen, wenn die am Verfahren Beteiligten einen entsprechenden Unwirksamkeitsvorbehalt mit Wirkung ex-tunc vereinbaren würden – schwer vorstellbar![81] Aus der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel kann regelmäßig nicht auf die Gesamtunwirksamkeit des Vertrags, in dem sie enthalten ist, geschlossen werden, sodass das Grundbuchamt den Grundbuchvollzug anderer Vertragsinhalte auch nicht von der Genehmigungserteilung abhängig machen darf.[82]

Wertbeständige Grundpfandrechte sind weder mit dem BGB (das "eine bestimmte Geldsumme" verlangt; §§ 1113, 1191, 1199 BGB) noch mit S. 2 vereinbar. Sie waren früher durch gesetzliche Ausnahmevorschriften (im Wege der Erweiterung des numerus clausus dinglicher Rechte) zugelassen (z.B. auf Basis von Feingold, Roggen, Weizen, Kohle, Kali), die nach jetzt h.M. spätestens am 31.12.1968[83] außer Kraft getreten sind.[84]

[79] Zum Übergangsrecht Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170.
[80] BGBl I 2007, 2246.
[81] Reul MittBayNot 2007, 445, 452.
[82] Schöner/Stöber, GBR, Rn 3272.
[83] Vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes v. 10.7.1958, BGBl I 1958, 437 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts v. 28.12.1968, BGBl 1968, 1451.
[84] Demharter, GBO, § 28 Rn 30 ff. auch zur früheren Rechtslage; MüKo/Lieder, BGB, § 1113 Rn 52.

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