Rz. 19

Die Zustimmungserklärung ist gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben. Sie wird unter denselben Voraussetzungen wie die Eintragungsbewilligung "unwiderruflich" (siehe § 19 GBO Rdn 119). Die Zustimmungsberechtigung muss bei Löschung des Grundpfandrechts gegeben sein. Wechselt das Eigentum vor Vollzug der Löschung des Grundpfandrechts, ist die Zustimmung des neuen Eigentümers erforderlich.

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