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Ebenso ist es angezeigt, § 26 GBO auch auf den Fall einer Verpfändung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs bzw. Anwartschaftsrechts anzuwenden.[143] Gestattet § 26 Abs. 2 GBO einen Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der Verpfändung der durch die Hypothek gesicherten Ansprüche durch Vorlage der entsprechenden Erklärung, so gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise auch im Falle der betroffenen Vormerkung. In einer solchen Konstellation sind ebenfalls keine strengeren Maßstäbe angezeigt, weshalb auch insoweit die reduzierten Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen sind.

[143] Vgl. zur Verpfändung eines Auflassungsanspruchs Demharter, § 26 Rn 25 f.; ausf.: BeckOK GBO/Holzer, § 26 Rn 21 f.

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