Rz. 13

§ 25 GBO gilt nur für Vormerkungen und Widersprüche im Sinne der §§ 883, 899 BGB (siehe Rdn 2), also nicht für den Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art.

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