Rz. 9

Wird die Bewilligung der Vormerkung oder des Widerspruchs nach § 895 S. 1 ZPO durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil fingiert, das die Abgabe der Erklärung des Schuldners zur endgültigen Eintragung beinhaltet, so erlischt nach § 895 S. 2 ZPO das Sicherungsmittel unmittelbar durch die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils durch eine andere vollstreckbare Entscheidung. Hier folgt das Erlöschen also nicht aus Normen des BGB, sondern aus der genannten Vorschrift der ZPO,[15] wiederum unabhängig von der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung. Dabei erweist sich allerdings § 895 S. 2 ZPO als deklaratorisch, da auch ohne diese Norm das Erlöschen eintreten würde, weil in diesem Fall ebenso der materielle Grund der Vormerkung, der der Bewilligung gleichsteht, entfällt.

[15] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 3.

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