Rz. 11

In der Konsequenz zeigt sich, dass das Erlöschen entweder den Regeln des BGB oder im Fall einer Vormerkung oder eines Widerspruchs nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG § 895 S. 2 ZPO in analoger Anwendung zu entnehmen ist. § 25 GBO hat daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Gehalt.[19] Die aufhebende Entscheidung bewirkt unmittelbar das Erlöschen der Vormerkung oder des Widerspruchs, führt also selbst die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbei. Die Rechts- oder Bestandskraft dieser Entscheidung ist jeweils nicht notwendig (siehe Rdn 9 ff.). § 25 GBO beschränkt sich daher auf die formellen Wirkungen der Behandlung der eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit, bewirkt diese aber nicht selbst.

 

Rz. 12

Durch die Vorlage der Entscheidung wird die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, so dass eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgen kann. § 25 GBO ist die speziellere Regelung, allerdings ohne eine Verschärfung oder Erleichterung herbeizuführen. Die Norm ist demnach deklaratorisch und somit für sich genommen überflüssig (aber auch Rdn 22).[20]

[19] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 4; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 8; a.A. Demharter, § 25 Rn 1.
[20] Rahn, BWNotZ 1968, 52, 53; Meikel/Böttcher, § 25 Rn 4; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 9; a.A. Hügel/Holzer, § 25 Rn 3: § 25 GBO habe wegen der damit verbundenen Verfahrenserleichterung für das Vollstreckungsgericht und die Beteiligten – z.B. Entbehrlichkeit eines Löschungsersuchens des Vollstreckungsgerichts – durchaus seine Berechtigung.

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