Rz. 1

§ 25 GBO regelt die Löschung einer auf Grund

einer einstweiligen Verfügung (§§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB);
eines vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe einer zu einer Grundbucheintragung erforderlichen Erklärung (§ 895 S. 1 ZPO) oder
eines sofort vollziehbaren Rückübertragungsbescheids nach dem VermG (§ 34 Abs. 1 S. 8 VermG)

zwangsweise eingetragenen Vormerkung oder eines Widerspruchs, der aus diesen Gründen eingetragen wurde, wenn die jeweilige Eintragungsgrundlage aufgehoben wurde (im Einzelnen zur Eintragungsgrundlage siehe Rdn 14 ff. und zur Aufhebung Rdn 20 ff.). § 25 GBO bildet so das Korrektiv zu der erleichterten, raschen Eintragung der Vormerkung bzw. des Widerspruchs auch gegen den Willen des Betroffenen (vgl. § 6 Einl. Rdn 10, 69 f.), indem er dem Betroffenen die Löschung der zwangsweisen Eintragung aufgrund der Vorlage einer gegenläufigen Entscheidung erlaubt und dies nicht an die Mitwirkung des formell Berechtigten bindet.

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