a) Aufhebung

 

Rz. 20

Die einstweilige Verfügung oder das vorläufig vollstreckbare Urteil muss durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sein.[38] Ein wirksamer, d.h. zugestellter aufhebender Beschluss ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres vollstreckbar.[39] Ein Urteil muss (im Fall des § 310 Abs. 3 ZPO) zugestellt oder verkündet (§ 717 Abs. 1 ZPO) und für vorläufig vollstreckbar erklärt sein.[40] Wurde das Urteil ungeachtet des § 708 Nr. 6 ZPO lediglich für – gegen Sicherheitsleistung vorläufig – vollstreckbar erklärt, so muss die Sicherheitsleistung dennoch nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO), solange keine Korrektur des Urteils erfolgt.[41]

 

Rz. 21

Im Fall der Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung verliert die einstweilige Anordnung kraft Gesetzes ihre Wirkung (§ 269 Abs. 3 ZPO), die Vormerkung erlischt, das Grundbuch wird unrichtig. Die Löschung erfolgt formell-rechtlich dann aufgrund eines Beschlusses analog § 269 Abs. 4 ZPO.[42] Trotz des deklaratorischen Charakters eines solchen Beschlusses reicht es (für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO) nicht aus, wenn die Rücknahme durch Verweis auf die Zivilakten bei demselben Amtsgericht nachgewiesen werden soll, denn in diesem Fall ist nur der Eingang der Erklärung offenkundig, weil aktenkundig, nicht aber auch die Erklärung der Erledigung selbst, da diese typischerweise nicht in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form vorliegt, so dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nicht erfüllt sind.

 

Rz. 22

Nach § 717 Abs. 1 ZPO entfällt die vorläufige Vollstreckbarkeit eines aufgehobenen Urteils, unabhängig davon, ob die Entscheidung selbst für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.[43] S. 2 Alt. 1 fordert demgegenüber jedoch eine vollstreckbare Aufhebungsentscheidung, so dass im Fall des Fehlens eines solchen Inhalts eine Löschung nach dieser Vorschrift nicht erfolgen kann. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch mit einem nicht für vollstreckbar erklärten aufhebenden Urteil oder Beschluss eine Löschung nach § 25 GBO bewirkt werden kann. Die Gesetzesfassung ist insoweit eindeutig, da sie eine vollstreckbare aufhebende Entscheidung verlangt, so dass eine Löschung ausgeschlossen ist, wenn es an der Vollstreckbarkeit mangelt. Dies gilt unabhängig von der Anordnung des § 717 Abs. 1 ZPO und begründet sich neben dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in der Sache auch daraus, dass der Gesetzgeber offensichtlich bei nicht sofort vollstreckbaren aufhebenden Urteilen dem Berechtigten der Vormerkung oder des Widerspruchs seinen Schutz nicht unmittelbar entziehen wollte. Dies erscheint nicht unschlüssig, weil bei solchen Entscheidungen, die für vollstreckbar erklärt werden müssen, gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung gefordert ist oder zumindest eine Abwendungsbefugnis für den Gegner bestehen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es unschlüssig, die gesetzgeberische Differenzierung dadurch zu umgehen, dass unter Verweis auf § 717 Abs. 1 ZPO auch nicht vollstreckbare Titel für die Löschung als ausreichend angesehen werden. Wird mithin eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung durch ein nicht vollstreckbares Urteil aufgehoben, verliert die Entscheidung zwar ihre Vollstreckbarkeit und kann deshalb nicht Grundlage einer neuen Eintragung sein, eine bereits erfolgte Eintragung bleibt aber so lange bestehen, bis die aufhebende Entscheidung vollstreckbar geworden ist.

 

Rz. 23

Zum Erlöschen der Vormerkung oder des Widerspruchs führt nicht nur die Aufhebung des Urteils, sondern nach herrschender Ansicht auch schon die bloße Aufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.[44] Eine derartige Entscheidung ergeht grundsätzlich als Beschluss und ist demzufolge gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres vollstreckbar. Der Wegfall der Vormerkung ergibt sich daraus, dass die vollstreckbare Entscheidung der materiellen Bewilligung gleichsteht und diese fehlt, wenn die Vollstreckbarkeit entfällt. Die Unterscheidung zur nicht vollstreckbaren Entscheidung besteht darin, dass in diesem Fall der Entfall der Vollstreckungswirkung seinerseits vollstreckbar ist. Ohne Belang bleibt demgegenüber, die bloße Einstellung der Zwangsvollstreckung für eine bereits eingetragene Vormerkung oder einen bereits eingetragenen Widerspruch.[45] Die Einstellung ist von § 25 GBO nicht umfasst und begründet zudem nur einen vorübergehenden Zustand. Wird die Zwangsvollstreckung allerdings eingestellt, ist die entsprechende Entscheidung in dieser Zeit nicht mehr vollstreckbar, so dass die neue Eintragung einer Vormerkung mit ihr nicht mehr möglich ist.

[38] § 25 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn eine einstweilige Verfügung analog § 269 Abs. 3 ZPO durch einen Beschluss des Prozessgerichts für unwirksam erklärt wird (BayObLG RNotZ 2004, 570, 571 m.w.N.).
[39] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 51; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 75.
[40] Meikel/Böttcher, § 25 Rn 51; Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 75.
[41] LG Frankfurt Rpfleger 1988, 407, 408; BayObLG Rpfleger 2001, 407, 408 = ZfIR ...

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