Rz. 15

Auch in sämtlichen Fällen der zeitlichen Beschränkung nach § 24 GBO kann bei rückstandsfähigen Rechten ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen werden (vgl. § 23 GBO Rdn 42 ff.). Dies gilt auch für Grunddienstbarkeiten und subjektiv-dingliche Reallasten. Der Löschungserleichterungsvermerk kann allerdings nicht zur Herabsetzung der im Rahmen der §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2 GBO zu stellenden Nachweisanforderungen führen (vgl. Rdn 13), er muss daher kongruent zu der gewählten Bedingung sein, so dass das Erlöschen des Stammrechts stets in der Form des § 22 GBO nachzuweisen ist.[17] Da die Bedingungen und Befristungen allerdings beliebig gewählt werden können, kann das Erlöschen selbst auch an das Einreichen eines bestimmten Nachweises gekoppelt werden.

 

Rz. 16

Ist das Recht sowohl auf die Lebenszeit des Berechtigten (§ 23 GBO) als auch in sonstiger Weise (im Sinne des § 24 GBO) beschränkt, so ist die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerkes sowohl nur für einen der Tatbestände als auch für alle zugleich (in einem Vermerk oder separat) möglich.[18] Sind in diesem Sinne mehrere Löschungserleichterungsvermerke eingetragen, so genügt es zur Löschung, wenn einer der vereinbarten Erlöschensgründe nachgewiesen ist – §§ 23 f. GBO führen, wie eingangs gezeigt, nicht zu einer Erschwerung der Löschung (siehe § 23 GBO Rdn 24 f.), sondern wollen diese erleichtern.[19] Ist aber ein Löschungserleichterungsvermerk nur für einen Erlöschensgrund eingetragen, so ist die vereinfachte Löschung nicht zulässig, wenn das Recht aus dem anderen Grund erloschen ist.[20]

[17] OLG München DNotZ 2013, 444, 445 = Rpfleger 2013, 264; vgl. auch Müller/von Münchow, ZEV 2009, 549 (für Nachweis des Auszugs durch eine Meldebescheinigung und einen entsprechenden Zuschnitt des Löschungserleichterungsvermerks).
[18] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 61.
[19] LG München I DNotZ 1954, 260; BayObLG Rpfleger 1983, 61, 62.
[20] LG München I DNotZ 1954, 260 f.; Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 61.

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