Rz. 14

Im Anwendungsbereich des § 24 GBO ist im Gegensatz zur Ausgangssituation des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 31, 33) der vormalige Inhaber des erloschenen Stammrechts häufig noch am Leben. In einem solchen Fall ist er widerspruchsberechtigt.

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