Rz. 156

Die Berichtigungsbewilligung ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung und muss daher nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zumindest in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

 

Rz. 157

Für ein die Bewilligung ersetzendes Ersuchen gilt die Formvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO, d.h. das Schriftstück muss gesiegelt sein und eine[374] Unterschrift aufweisen (siehe § 29 GBO Rdn 122 f.). Nach § 29 Abs. 3 S. 2 GBO kann anstelle der Siegelung maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden. Auf das Erfordernis der Unterschrift kann hierdurch aber nicht verzichtet werden.

[374] OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 71 = FGPrax 2001, 10: Es besteht keine Verpflichtung, die Zahl der nach den für die betreffende Behörde geltenden Formvorschriften erforderlichen Unterschriften zu ermitteln; nach § 29 Abs. 3 GBO genügt grundsätzlich eine Unterschrift. Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners darf jedoch in Zweifel gezogen werden, wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte bestehen; Demharter, § 29 Rn 46.

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