Rz. 104

Geht das Recht, zu dessen Schutze (d.h. für dessen Inhaber) der Widerspruch eingetragen ist, auf einen anderen über, so erwirbt er auch den Anspruch nach § 894 BGB und ist damit zugleich der Berechtigte des Widerspruchs (vgl. Rdn 97). Das Grundbuch ist dann auch hinsichtlich des Widerspruchs unrichtig (siehe § 6 Einl. Rdn 64, wie beim Übergang des durch eine Vormerkung gesicherten rechtsgeschäftlichen Anspruchs, siehe Rdn 88, § 6 Einl. Rdn 12). Solche Rechtsübergänge hat das GBA zwar zu beachten, wenn es den Widerspruch aufgrund Bewilligung des (noch) eingetragenen Widerspruchsberechtigten löschen soll, allerdings gilt § 891 BGB auch hier, so dass das GBA regelmäßig keine Nachweise fordern kann, dass ein Übergang nicht stattgefunden hat. Vielmehr müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass ein solcher Übergang erfolgt ist, um Nachforschungen des GBA zu erlauben.

1. Eintragungsbedürftige Rechtsübergänge

 

Rz. 105

Das GBA kann jedoch in vielen Fällen aus dem Grundbuch selbst feststellen, ob der dem ursprünglichen Widerspruchsberechtigten zustehende Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB auf einen anderen übergegangen ist. Trifft dies zu, so muss das GBA die gleichwohl durch den nun nicht mehr Berechtigten bewilligte Löschung ablehnen; die Eintragung des neuen Widerspruchsberechtigten setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus (§ 13 GBO). Der Unrichtigkeitsnachweis (siehe Rdn 114 ff.) ist bei einem eintragungsbedürftigen Rechtsübergang unmittelbar dem Grundbuch zu entnehmen.

Beispiel: Im Grundbuch ist ein Widerspruch für den Grundstückseigentümer A gegen die Grundschuld des X eingetragen. Mit Übertragung des Eigentums von A an B geht auch der Anspruch nach § 894 BGB und damit der Widerspruch auf B über; zur Bewilligung der Löschung des Widerspruchs ist daher nicht mehr A, sondern nur noch B berechtigt.

2. Nicht eintragungsbedürftige Rechtsübergänge

 

Rz. 106

Der Übergang des Rechts, auf dem die Grundbuchunrichtigkeit beruht und das mithin Grundlage des Widerspruchs ist, kann ebenso außerhalb des Grundbuchs erfolgen.

Beispiel: X ist als Gläubiger einer nicht bestehenden Grundschuld eingetragen; der nachrangige Briefgrundschuldgläubiger A erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen das vermeintlich vorrangige Recht.[251] Tritt nun A die Grundschuld an B ab und übergibt er den Brief, so erwirbt B zugleich den Anspruch aus § 894 BGB und damit auch den Widerspruch. Für den Unrichtigkeitsnachweis kann der neue Berechtigte die Beweiserleichterung des § 26 Abs. 1 GBO auch insoweit in Anspruch nehmen, als er seine Eintragung als neuer Begünstigter des Widerspruchs erreichen will.

[251] Auch dem Inhaber eines nachrangigen beschränkten dinglichen Rechts steht der Anspruch nach § 894 BGB zu, siehe RGZ 73, 50, 52; 146, 355, 359; BGH NJW 1996, 3006, 3008; Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 74.

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