Rz. 173

Die dem Betroffenen im Prozess gegen die Klage auf Grundbuchberichtigung zustehenden Einwendungen können im Grundbuchberichtigungsverfahren vom GBA mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nur in ganz engem Maß berücksichtigt werden. So kann z.B. die im Prozess zulässige Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen Verwendungen auf das Grundstück[421] der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nach überwiegender Ansicht nicht entgegengesetzt werden.[422] Dies erweist sich zwar im Regelfall als zutreffend, ergibt sich aber nicht aus einer rechtlich zwingenden Folgerung, sondern resultiert nur aus typischerweise bestehenden praktischen Schwierigkeiten. Ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, so dass es deshalb keine Berücksichtigung finden kann.[423] Ist es dagegen dem Buchberechtigten möglich, das Zurückbehaltungsrecht (bspw. durch ein entsprechendes Urteil) nachzuweisen, so muss das GBA diesen Umstand richtigerweise beachten und kann daher die Berichtigung nicht vollziehen.

Hinsichtlich des Einwands unzulässiger Rechtsausübung hat der BGH entschieden, dass dieser dem auf Löschung gerichteten Berichtigungsbegehren des Grundstückseigentümers entgegengehalten werden kann.[424] Insoweit muss aber ebenfalls das Bestehen dieses Einwands dem GBA in der Form des § 29 GBO eingereicht werden. Ebenso kann der Betroffene einem Berichtigungsbegehren den Einwand der Verwirkung des Anspruchs aus § 894 BGB entgegenhalten (vgl. Rdn 27).[425] Auch insoweit ist aber die Formvorgabe für das Grundbuchrecht (§ 29 GBO) einzuhalten.

[421] RGZ 163, 62, 63.
[422] BayObLGZ 1959, 223, 227 = DNotZ 1959, 543, 544; OLG München FGPrax 2023, 104, 105.
[423] Unzutreffend aber OLG München FGPrax 2023, 104, 105, das davon ausgeht, das Grundbuchamt müsste Ermittlungen anstellen, wenn eine grundsätzliche Beachtlichkeit einer Position bestünde.
[424] BGH DNotZ 1976, 22, 23 = NJW 1974, 1651.
[425] OLG Braunschweig NdsRpfl 1962, 16 = BWNotZ 1962, 223 (Ls.); Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 163; a.A. Meikel/Böttcher, § 22 Rn 168.

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