Rz. 58

Eintragungen können gleichermaßen wegen fehlerhafter Eintragungsunterlagen die Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirken (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA vgl. Rdn 30): Stimmt die dem GBA vorgelegte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Einigung im Sinne des § 20 GBO nicht mit der Urschrift und damit nicht mit dem wahren Willen der Beteiligten überein, so kann das zur Grundbuchunrichtigkeit führen (siehe Rdn 34 ff.). Auch hinsichtlich einer Bewilligung kommt dies in Betracht, wenn die Eintragung nach § 874 BGB auf die bei den Grundakten befindliche, nicht mit der Urschrift übereinstimmende Bewilligung Bezug nimmt. Hier erfolgt die unrichtige Eintragung aufgrund eines Fehlers des Notars, nicht des GBA, was an der Fehlerhaftigkeit der Eintragung selbst aber nichts zu ändern vermag. Fehlerhafte Eintragungsunterlagen können ebenso dazu führen, dass eine bestehende Unrichtigkeit nicht (vollständig) beseitigt wird, z.B. die Eintragung des Erben im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund eines unrichtigen Erbscheins.

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