Rz. 75

Für die Eintragung gelten die sachen- und verfahrensrechtlichen Vorschriften insgesamt entsprechend, erforderlich sind mithin Einigung und Eintragung. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung (gemeinsam mit dem Recht, auf das sich das Begleitschuldverhältnis bezieht).[179] Gleiches gilt für die zukunftsbezogenen Veränderungen.[180] Typischerweise kann eine isolierte Übertragung nicht erfolgen, die Berechtigung ist vielmehr mit der Stellung als Eigentümer oder Rechtsinhaber verknüpft. Sollte ausnahmsweise eine getrennte Übertragung zulässig sein, so erfolgt sie nach schuldrechtlichen Normen.[181]

[179] Amann, DNotZ 1989, 531, 558 f.
[180] Amann, DNotZ 1989, 531, 559 f., 562.
[181] Amann, DNotZ 1989, 531, 550 ff., 560.

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