Rz. 101

Der eingetragene Widerspruch macht das Grundbuch unrichtig, wenn eine seiner materiellen Voraussetzungen fehlt oder wegfällt (siehe § 6 Einl. Rdn 65).[247] Neben dem Bestehen des akzessorischen Anspruchs aus § 894 BGB (vgl. Rdn 97) ist eine wirksame Bewilligung oder einstweilige Verfügung zur Eintragung nötig (§ 899 Abs. 2 S. 1 BGB). Die einstweilige Verfügung erlischt insbesondere infolge einer Antragsrücknahme entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO, der Widerspruch ist dann aufgrund eines Beschlusses entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zu löschen (siehe § 25 GBO Rdn 21);[248] ein formgemäßer Nachweis für eine Löschung nach Abs. 1 S. 1 ist hier nicht möglich.

 

Rz. 102

Ferner führt eine Versäumung der Fristen nach § 929 Abs. 2, 3 ZPO zur Unzulässigkeit der Eintragung des Widerspruchs (siehe auch Rdn 80),[249] wobei für die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO der Eingang beim Amtsgericht maßgebend ist (vgl. Rdn 80). Wird das Grundbuch z.B. nach § 185 Abs. 2 BGB richtig (wodurch der Anspruch nach § 894 BGB entfällt), stellt ein gegen diese nun richtige Eintragung protestierender Widerspruch eine Grundbuchunrichtigkeit dar.

 

Rz. 103

Ein Widerspruch nach § 34 Abs. 1 S. 8 VermG, der für den vorherigen Berechtigten eingetragen wird, nachdem das Recht auf den Begünstigten eines für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheides umgeschrieben wurde, erlischt gem. § 34 Abs. 1 S. 9 VermG mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit jenes Bescheides (siehe § 25 GBO Rdn 39).[250]

[247] Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 88 ff.
[248] BayObLGZ 1978, 15, 16; 2004, 118, 122 = Rpfleger 2004, 563, 564; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 21, 22 = NJW-RR 1995, 1298; Demharter, § 25 Rn 3.
[249] Böhringer, Rpfleger 1995, 51, 58; Staudinger/Picker, BGB, § 899 Rn 90.
[250] Bauer/Schaub/Schäfer, § 25 Rn 70, 72.

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