Rz. 108

Stimmt das Grundbuch bezüglich einer bestehenden Verfügungsbeschränkung mit der wirklichen Rechtslage nicht überein, ist es (schon wegen § 892 Abs. 1 S. 2 BGB) unrichtig, was § 894 Var. 3 BGB zusätzlich ausdrücklich bestimmt.[256] Das betrifft jedoch nicht alle eintragungsfähigen Verfügungsbeschränkungen, sondern nur solche, deren Nichteintragung einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens ermöglicht, also

1. alle relativen Beschränkungen nach §§ 135, 136 BGB (z.B. § 23 ZVG, §§ 829 Abs. 1 und 938 Abs. 2 ZPO),
2. Entziehungen der Verfügungsbefugnis durch Insolvenzeröffnung, Nachlassverwaltung oder Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Vorerben (§§ 2113 ff. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 89) sowie
3. ausnahmsweise zulässige rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nach §§ 12,[257] 35 WEG und nach § 5 ErbbauRG,

nicht aber sonstige absolute Beschränkungen, selbst dann, wenn diese eintragungsfähig sind. Dasselbe gilt für die sonstigen Vermerke (siehe § 1 Einl. Rdn 86).[258]

[256] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 4, 29; Staudinger/Picker, BGB, § 894 Rn 45 ff.
[257] OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 18094.
[258] Meikel/Böttcher, § 22 Rn 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge