Rz. 57

Es kann zudem vorkommen, dass eine Berichtigung die bestehende Unrichtigkeit nicht völlig beseitigt hat, z.B. wenn das Grundbuch durch Eintragung der Erben berichtigt wird, aber ohne einen Vermerk darüber, dass der Erbanteil eines der Miterben verpfändet[125] oder gepfändet oder dass Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angeordnet ist (§§ 51, 52 GBO; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30). In diesem Fall bleibt das Grundbuch trotz vorgenommener Korrektur weiter unrichtig, so dass eine erneute Berichtigung aufgrund entsprechender Bewilligung oder durch Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO erforderlich ist.

[125] RGZ 90, 232, 235 ff.

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