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Die rechtsgeschäftliche Aufhebung von Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten wird nicht von § 20 GBO erfasst, da sie durch einseitige Erklärung (§ 875 BGB) und einseitige Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 26 ErbbauRG) erfolgt.

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