Rz. 99

Änderung der Auflassung vor Grundbuchvollzug bedarf der Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB), Änderung, Ergänzung und Berichtigung der lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlichen Grundbucherklärungen (siehe Rdn 14) der Verfahrensform des § 29 GBO.
Aufhebung vor Grundbuchvollzug ist formlos wirksam.[263] Weder eine aufgehobene noch eine aus anderen Gründen unwirksame Auflassung kann zusammen mit der Eintragung den Eigentumsübergang herbeiführen; dazu ist vielmehr eine neue wirksame Auflassung erforderlich.[264]
Aufhebung nach Grundbuchvollzug ist nicht mehr möglich, sondern eine formgerechte und wirksame Rückauflassung notwendig. Ist die Auflassung unwirksam oder wirksam angefochten worden (§ 142 BGB), bedarf es keiner Rückauflassung, sondern einer Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 GBO).
[263] BayObLG BayObLGZ 1954, 147.
[264] Dazu: Staudinger/Pfeifer/Diehn, § 925 Rn 113.

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