Rz. 94
Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen Stelle) erklärt haben, auf andere Weise nicht zu führen ist.[235] Die Auflassung kann gem. den beurkundungsrechtlichen Bestimmungen dann auch in einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG enthalten sein.[236] Die der Form mangelnde Auflassung ist zu wiederholen.[237]
Rz. 95
Ein Verstoß gegen die Verfahrensform hat nicht die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge.[238] Die Ansicht, ein Tatsachenzeugnis des Notars über eine formgerechte Auflassung könne diese Urkunde ersetzen[239] hat sich nicht durchgesetzt und ist wegen § 8 BeurkG, der die Form der Beurkundung von Willenserklärungen vorschreibt, abzulehnen. Trägt das GBA trotzdem ein, geht das Eigentum über, wenn die Auflassung materiell wirksam erklärt worden ist und mit der Eintragung übereinstimmt.[240] In einer Eigenurkunde kann der dazu ermächtigte Notar nur die verfahrensrechtlichen Grundbucherklärungen (siehe Rdn 14) so ergänzen, dass sie im Grundbuchverfahren verwendbar sind. Die Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung des Grundstücks durch einen Dritten bedarf nicht der Form des § 925 BGB, wenn ihre freie Widerruflichkeit (§ 183 BGB) keiner Einschränkung unterliegt.[241]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen