Rz. 104
Für alte Erbbaurechte (vor dem 22.1.1919 bestellt) gelten noch die damaligen gesetzlichen Vorschriften, die für die Übertragung und Inhaltsänderung die Einigung in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) angeordnet haben.[267] Die Umwandlung eines "alten" in ein "neues" Erbbaurecht ist eine Inhaltsänderung,[268] bedarf also der Einigung in Auflassungsform.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen