Rz. 104

Für alte Erbbaurechte (vor dem 22.1.1919 bestellt) gelten noch die damaligen gesetzlichen Vorschriften, die für die Übertragung und Inhaltsänderung die Einigung in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) angeordnet haben.[267] Die Umwandlung eines "alten" in ein "neues" Erbbaurecht ist eine Inhaltsänderung,[268] bedarf also der Einigung in Auflassungsform.

[267] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 4.
[268] LG Frankfurt DNotZ 1956, 488.

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