1. Bestellung eines Erbbaurechts

 

Rz. 101

Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:

Nachweis der Einigung beider Vertragsteile über die Erbbaurechtsbestellung in Form des § 29 GBO (nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG keine Auflassungsform nötig); dies gilt auch für die Verlängerung des Erbbaurechts;
Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers, vgl. § 19 GBO;
Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar, siehe § 13 Abs. 1 S. 3 GBO;
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bestellung[265] und zur Verlängerung des Erbbaurechts (vgl. Rdn 199);[266]

erforderlichenfalls:

Voreintragung des Eigentümers (§ 39 GBO),
Rangrücktritt aller dinglich Berechtigten, um dem Erbbaurecht die 1. Rangstelle zu verschaffen,
behördliche Genehmigungen (siehe Rdn 139 ff.).
[265] BFH DNotZ 1968, 698.
[266] BFH DNotZ 1983, 291.

2. Inhaltsänderung eines Erbbaurechts

 

Rz. 102

Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag.

3. Übertragung eines Erbbaurechts

 

Rz. 103

Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag; Unbedenklichkeitsbescheinigung; erforderlichenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.

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