1. Bestellung eines Erbbaurechts
Rz. 101
Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:
▪ | Nachweis der Einigung beider Vertragsteile über die Erbbaurechtsbestellung in Form des § 29 GBO (nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG keine Auflassungsform nötig); dies gilt auch für die Verlängerung des Erbbaurechts; | ||||||
▪ | Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers, vgl. § 19 GBO; | ||||||
▪ | Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar, siehe § 13 Abs. 1 S. 3 GBO; | ||||||
▪ | Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bestellung[265] und zur Verlängerung des Erbbaurechts (vgl. Rdn 199);[266] | ||||||
▪ | erforderlichenfalls:
|
2. Inhaltsänderung eines Erbbaurechts
Rz. 102
Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag.
3. Übertragung eines Erbbaurechts
Rz. 103
Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag; Unbedenklichkeitsbescheinigung; erforderlichenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.
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