Rz. 204
Privatrechtliche Vorkaufsrechte, egal ob rechtsgeschäftlich gem. §§ 463 ff., 1094 ff. BGB oder gesetzlich etwa gem. §§ 577, 2034 BGB begründet, sind im Grundbuchverfahren der Eigentumsumschreibung nicht zu berücksichtigen.[511]
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