Rz. 56

Nicht zum Nachlass zurückübertragbar sind Gegenstände, die im Wege einer wirksamen Erbauseinandersetzung endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden sind.[122]

[122] OLG Düsseldorf Rpfleger 1952, 243; KG DNotZ 1952, 84; OLG Köln OLGZ 1965, 118.

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