Rz. 56
Nicht zum Nachlass zurückübertragbar sind Gegenstände, die im Wege einer wirksamen Erbauseinandersetzung endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden sind.[122]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen