Rz. 55

Hinzukommen muss in den Fällen des § 20 GBO, dass die Miterben den Willen zum erbengemeinschaftlichen Erwerb haben und ihn in der Urkunde zum Ausdruck bringen,[121] was aber schon mit der Angabe des Erwerbsverhältnisses geschehen wird.

[121] Nach BGH MittBayNot 2000, 325 m. abl. Anm. J. Mayer ist dies selbst bei einer Kettensurrogation nicht erforderlich.

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