Rz. 54

Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betracht

aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts,
als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes,
durch ein sich auf den Nachlass beziehendes Rechtsgeschäft: Notwendig ist, dass es objektiv mit dem Nachlass in Zusammenhang gebracht werden kann. Ob auch eine subjektive Beziehung zum Nachlass bestehen muss, ist streitig.[117] Anhaltspunkte aus den dem GBA vorgelegten Erklärungen ergeben sich dafür z.B., wenn ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört und der andere Anteil hinzuerworben wird;[118] Erwerb eines Grundstücks, um ein anderes Nachlassgrundstück besser bewirtschaften oder ausnützen zu können;[119] Erwerb mit Mitteln des Nachlasses rechtfertigt i.d.R. die Annahme des objektiven Erfordernisses, sofern nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen.[120]
[117] BGH MittBayNot 2000, 325 m. Anm. J. Mayer (lässt bei Eigentumserwerb mit Nachlassmitteln den objektiven Zusammenhang genügen, die Streitfrage im Übrigen aber offen); ebenso: Grüneberg/Weidlich, § 2041 Rn 2.
[118] KG JFG 15, 155.
[119] KG DR 1944, 190.
[120] OLG München NJW 1956, 1880; Johannsen, WM 1970, 738.

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