Rz. 62
▪ | Die GbR, OHG und KG, auch GmbH & Co. KG, können Grundstückseigentum erwerben, die Personenhandelsgesellschaften unter ihrer Firma (§ 124 Abs. 1 HGB), die GbR gem. §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO und mit Inkrafttreten des MoPeG[130] unter ihrem registrierten Namen. |
▪ | Die gem. § 123 Abs. 2 HGB schon vor Registereintrag entstandene OHG bzw. KG ist grundbuchfähig und geeigneter Auflassungsempfänger. Dem GBA muss für die Eintragung in diesem Fall der Geschäftsbeginn und der Betrieb eines Handelsgewerbes in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.[131] |
▪ | Die kein Handelsgewerbe betreibende OHG oder KG ist bis zum Handelsregistereintrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit ebenfalls zur Auflassung geeignet.[132] Sie ist damit auch grundbuchfähig. Für den Grundbuchvollzug der Auflassung ist bis zum Inkrafttreten des MoPeG im Hinblick auf § 47 Abs. 2 GBO die Eintragung zugunsten der einzutragenden Gesellschafter der Vor-OHG bzw. Vor-KG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewilligen, ab 1.1.2024 zugunsten der GbR unter ihrem im Gesellschaftsregister registrierten Namen (vgl. § 47 GBO Rdn 45 ff.). |
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