Rz. 191

Stiftungen unterliegen Landesgesetzen, die zum Teil eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung, bei kirchlichen Stiftungen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für Veräußerung und Belastung von Grundstücken vorschreiben.[488]

[488] Übersicht bei Schöner/Stöber, Rn 4099 ff.

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