Rz. 189

Handwerkskammern bedürfen nur noch zur Belastung von Grundstücken einer Genehmigung der obersten Landesbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HwO). Landes- und Bundesinnungsverbände bedürfen weder für die Veräußerung noch den Erwerb oder die Belastung von Grundstücken einer Genehmigung (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 85 Abs. 2 HwO). Handwerksinnungen und Handwerkerschaften bedürfen für die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Grundstücken der Genehmigung der Handwerkskammer (§ 61 Abs. 2 Nr. 7a, Abs. 3 HwO). Beschlusserfordernisse wirken nur im Innenverhältnis, sie schränken die Vertretungsmacht des Vorstands nicht ein.[483]

[483] Schöner/Stöber, Rn 4088 ff.

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