Rz. 17
Der öffentliche Glaube nach § 891 BGB erstreckt sich aber auf den Grenzverlauf, wie er sich mit Nennung des Flurstücks in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses aus der amtlichen Karte nach § 2 Abs. 2 GBO und dem Liegenschaftskataster ergibt.[50] Nur wenn die nach außen in Erscheinung tretende Karte in sich widersprüchlich oder ersichtlich mehrdeutig wäre, könnte sie nicht als Grundlage des öffentlichen Glaubens dienen.[51] Letzterer ergibt sich nicht aus dem Grundbuch selbst sondern nur durch Einsicht in das Liegenschaftskataster. Dies kann praktisch dazu führen, dass das Grundstück nicht verkehrsfähig ist. Denn solange der Grenzverlauf, die Grundstücksgröße und letztlich die Existenz des Grundstücks nicht geklärt sind, besteht kein öffentlicher Glaube. Für die Zwangsversteigerung war dies in einem Fall des BGH vom 8.11.2013 exemplarisch.[52] Der Grenzverlauf war objektiv aus dem Liegenschaftskataster nicht feststellbar, der BGH erklärte den Zuschlag für nichtig, weil mangels hinreichender öffentlicher Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentumsrecht des Grundstücksnachbarn verletzt wurde.
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