Rz. 71

Die Vollstreckungsunterwerfung ist eine einseitige Prozesserklärung.[180] Sie muss gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in einer notariellen Niederschrift (vgl. §§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG) erklärt werden.[181] Rechtsgrundlage für ihre Eintragungsfähigkeit im Grundbuch ist § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Unterwerfungserklärung gehört nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts. Sie ist ein prozessuales Nebenrecht,[182] das vom Bestand und der Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch abhängt und dessen rechtliches Schicksal teilt.

 

Rz. 72

Ihre Eintragung richtet sich ausschließlich nach dem Grundbuchverfahrensrecht. Zur Eintragung ist demgemäß lediglich erforderlich, dass

das Grundpfandrecht, bei dem die Unterwerfung eingetragen werden soll, bereits im Grundbuch eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird,
der von der Eintragung der Unterwerfung betroffene Eigentümer des belasteten Grundstücks (oder der Inhaber der Bewilligungsbefugnis) die Eintragung mit dem von §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt (siehe § 19 GBO),
er oder der Grundpfandgläubiger die Eintragung beantragt (vgl. § 13 GBO).
 

Rz. 73

Eine Bewilligung des Grundpfandgläubigers,[183] von Berechtigten nachrangiger oder am Grundpfandrecht selbst lastender Rechte ist nicht erforderlich, weil die Unterwerfung den Inhalt des Grundpfandrechts nicht verändert.[184]

 

Rz. 74

Die Grundbucheintragung der Unterwerfung setzt sich aus dem Eintragungsvermerk (siehe § 9 GBO) und dem zulässig in Bezug genommenen Inhalt zusammen. Für die Eintragung im Grundbuch muss sich der gesamte Inhalt der Unterwerfungserklärung entweder aus der Bewilligung selbst oder aus der in ihr zulässig in Bezug genommenen, dem GBA vorgelegten oder bereits vorliegenden Urkunde ergeben. Zur Eintragung ist es deshalb empfehlenswert, aber nicht notwendig,[185] die Unterwerfungsurkunde dem GBA vorzulegen und in der Bewilligung auf sie Bezug zu nehmen, damit sich Unterwerfung und Eintragung inhaltlich decken. Die Prüfung des GBA beschränkt sich auf die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen. Sie erstreckt sich nicht auf materiell-, vollstreckungs- und beurkundungsrechtliche Fragen. Das GBA darf weder den Nachweis fordern, dass der Bewilligung eine formgerechte Unterwerfungserklärung zugrunde liegt, noch darf es die Unterwerfungserklärung auf ihre Wirksamkeit hin prüfen.[186]

[180] BGH BGHZ 1973, 156; BGH BGHZ 1988, 62; BGH DNotZ 1985, 474; BayObLG DNotZ 1987, 176.
[181] Wolfsteiner, DNotZ 1990, 531.
[182] BGH Rpfleger 1990, 16 = DNotZ 1990, 586 m. Anm. Wolfsteiner.
[183] BayObLG MittBayNot 1985, 122.
[184] BGH WM 1980, 34, 35; BGH Rpfleger 1990, 16.
[186] MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 800 Rn 6.

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