Rz. 3

Die GBO regelt die Bewilligung nur mit dem aus einem einzigen Satz bestehenden § 19 GBO. Er wird bezüglich Inhalt und Form durch §§ 28, 29, 47 GBO ergänzt. § 19 GBO erleichtert das Grundbuchverfahren, da er für die Grundbucheintragung nicht darauf abhebt, ob zusätzlich zu der Bewilligung auch eine nach § 873 BGB für die Rechtsänderung erforderliche Einigung mit dem anderen Vertragspartner vorliegt (siehe § 2 Einl. Rdn 4). Nur in den Fällen des § 20 GBO hat das GBA den Nachweis der Einigungserklärungen zu verlangen (vgl. § 20 GBO Rdn 1).

 

Rz. 4

Der sog. Bewilligungsgrundsatz durchzieht das gesamte Grundbuchverfahrensrecht. Er kommt in Grundbucherklärungen verschiedenen Inhalts zum Ausdruck. Sie haben gemeinsam, dass sie sich auf das Grundbuchverfahren beschränken und dem GBA eine Grundbucheintragung gestatten und zwar durch:

Änderungsbewilligung (§ 19 GBO) eine Änderungseintragung,
Berichtigungsbewilligung (§ 22 Abs. 1 GBO) eine Berichtigungseintragung,
Berichtigungszustimmung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten (§ 22 Abs. 2 GBO) dessen Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung,
Löschungsbewilligung eine Löschung,
Löschungszustimmung des Eigentümers (§ 27 S. 1 GBO) die Löschung eines Grundpfandrechts.

Alle diese Erklärungen sind ihrem Wesen nach gleich. Sie gestatten eine Grundbucheintragung als verfahrensrechtlichen Eintragungserfolg.

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