Rz. 41
Mit dem "betroffen werden" in §§ 13 Abs. 1 S. 2, 39 GBO ist nicht immer dasselbe gemeint wie in § 19 GBO:
▪ | Die für die Antragsberechtigung erforderliche "Betroffenheit" (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO) ist entsprechend dem Zweck des Antragserfordernisses enger als die des § 19 GBO. "Betroffen" im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist deshalb nur der unmittelbar Betroffene, während bewilligungsberechtigt entsprechend dem Zweck der Bewilligung neben dem unmittelbaren auch jeder mittelbar – selbst nicht notwendigerweise antragsberechtigte – Betroffene ist. |
▪ | "Betroffen" im Sinne des Voreintragungsgrundsatzes des § 39 Abs. 1 GBO ist nur der materiell-rechtliche Rechtsinhaber selbst. § 19 GBO erweitert die "Betroffenheit" dagegen auf den sog. "Bewilligungsbefugten". Soll bspw. über das grundbuchmäßige Recht eines insolventen Grundstückseigentümers verfügt werden, muss dieser gem. § 39 Abs. 1 GBO voreingetragen sein, während die Eintragungsbewilligung rechtswirksam nur durch den nicht voreingetragenen Insolvenzverwalter erklärt werden kann. |
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