Rz. 41

Mit dem "betroffen werden" in §§ 13 Abs. 1 S. 2, 39 GBO ist nicht immer dasselbe gemeint wie in § 19 GBO:

Die für die Antragsberechtigung erforderliche "Betroffenheit" (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO) ist entsprechend dem Zweck des Antragserfordernisses enger als die des § 19 GBO. "Betroffen" im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist deshalb nur der unmittelbar Betroffene, während bewilligungsberechtigt entsprechend dem Zweck der Bewilligung neben dem unmittelbaren auch jeder mittelbar – selbst nicht notwendigerweise antragsberechtigte – Betroffene ist.
"Betroffen" im Sinne des Voreintragungsgrundsatzes des § 39 Abs. 1 GBO ist nur der materiell-rechtliche Rechtsinhaber selbst. § 19 GBO erweitert die "Betroffenheit" dagegen auf den sog. "Bewilligungsbefugten". Soll bspw. über das grundbuchmäßige Recht eines insolventen Grundstückseigentümers verfügt werden, muss dieser gem. § 39 Abs. 1 GBO voreingetragen sein, während die Eintragungsbewilligung rechtswirksam nur durch den nicht voreingetragenen Insolvenzverwalter erklärt werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge