Rz. 15

Zweck des Grundbuchs ist es, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und den Rechtsverkehr darüber zuverlässig und erschöpfend zu unterrichten. Dies verlangt einen eindeutigen Wortlaut der Bewilligung, die einen unmissverständlichen und für jedermann zweifelsfreien Grundbuchinhalt schaffen muss.[11] Der Grundsatz darf aber nicht überspannt werden.[12]

 

Rz. 16

Die Bewilligung ist unter Beachtung der Besonderheiten des Grundbuchverkehrs[13] einer Auslegung fähig, wenn sie mit den dem GBA zur Verfügung stehenden Mitteln zu einem den Anforderungen des Grundbuchs an Klarheit und Bestimmtheit entsprechenden Ergebnis führt (siehe § 2 Einl. Rdn 75 ff.).[14] Für ihre Auslegung sind ihr Wortlaut und Sinn maßgebend, wie ihn jeder unbefangene Dritte objektiv als nächstliegende Bedeutung der Erklärung versteht und wie er aus den dem GBA zugänglichen Urkunden und sonstigen Eintragungsunterlagen hervorgeht.[15] Sind Erklärungsmängel nicht im Wege der Auslegung zu beheben, können sie ggf. durch ergänzende Erklärungen korrigiert werden.[16] Maßgeblich ist der Wille der Beteiligten, nicht der des die Bewilligung beurkundenden oder beglaubigenden Notars.[17] Die Erklärungen des Notars können aber verwertet werden, wenn sie dem geäußerten Willen der Beteiligten nicht widersprechen. Das GBA ist zur Auslegung der Bewilligung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.[18]

[11] KG RNotZ 2014, 311, 313; BGH DNotZ 1966, 487; BayObLG BayObLGZ 1961, 105; OLG Köln Rpfleger 1970, 286; Herbst, DNotZ 1966, 62.
[12] BGH NJW 1969, 502, 503; OLG Bremen NJW 1965, 2403; KG NJW 1973, 1128, 1130; OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 61; BayObLG DNotZ 1989, 568.
[13] KG OLGZ 1965, 244.
[14] KG DNotZ 2022, 862.
[15] BGH NJW-RR 2021, 1176, Rn 13; KG DNotZ 2022, 862; OLG München NJW-RR 2013, 1484; BayObLG DNotZ 1995, 56.
[17] BGH DNotZ 1961, 396; BayObLG Rpfleger 1967, 11.
[18] BGH DNotZ 2014,513, 514; BGH DNotZ 1996, 84, 85; KG RNotZ 2014, 311, 312.

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