Rz. 81

Stellung des Antrags beim GBA. § 13 Abs. 1 GBO hat die Wirkung des § 878 BGB nur, wenn gerade dieser Antrag (nicht etwa ein neuer Antrag) zur Eintragung führt. Zurücknahme (§ 31 GBO) und Zurückweisung des Antrags (nicht aber eine Zwischenverfügung)[202] beseitigen die Wirkung. Wird die Zurückweisung im Rechtsbehelfsverfahren mit "rückwirkender" Kraft aufgehoben, dann lebt der Antrag mit seinen alten Wirkungen, also auch mit der Wirkung aus § 878 BGB wieder auf.[203] Die Praxis sollte die Rechtsprechung des BGH[204] beachten, wonach der durch die Bewilligung Begünstigte den Antrag (selbst oder durch den Notar) stellen muss, so dass er nur im Einvernehmen mit ihm zurückgenommen werden kann.

[202] KG NJW-RR 2022, 1326.
[204] BGH NJW 2001, 1800, 1802; BGH BGHZ 166, 125; BGH BGHZ 190, 281; ebenso: Demharter, § 13 Rn 9, 54; vgl. auch: Piegsa, RNotZ 2010, 433, 435; krit.: Amann, DNotZ 2010, 246, 258.

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