Rz. 27
Die Erwerbsfähigkeit des Begünstigten hat das GBA nur in besonderen Fällen zu prüfen:
▪ | Erwerben mehrere Personen, so muss der Erwerb für sie in dem angegebenen Gemeinschaftsverhältnis rechtlich möglich sein. |
▪ | Ob gesetzliche Erwerbsverbote bestehen, hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen. |
▪ | Gerichtliche Erwerbsverbote hat es nur zu beachten, wenn es sie kennt.[54] |
Bei Erwerb durch Gemeinschuldner ist dieser (nicht der Insolvenzverwalter), bei Erwerb durch Erben sind diese (nicht Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) einzutragen.[55] Soll ein Recht für Erben eingetragen werden, ist dem GBA die Erbfolge nachzuweisen und damit auch, dass keine Nacherbfolge und keine Testamentsvollstreckung vorliegt[56] oder dass der Erwerb solchen Beschränkungen nicht unterliegt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein genügt dazu nicht.[57]
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