Rz. 27

Die Erwerbsfähigkeit des Begünstigten hat das GBA nur in besonderen Fällen zu prüfen:

Erwerben mehrere Personen, so muss der Erwerb für sie in dem angegebenen Gemeinschaftsverhältnis rechtlich möglich sein.
Ob gesetzliche Erwerbsverbote bestehen, hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen.
Gerichtliche Erwerbsverbote hat es nur zu beachten, wenn es sie kennt.[54]

Bei Erwerb durch Gemeinschuldner ist dieser (nicht der Insolvenzverwalter), bei Erwerb durch Erben sind diese (nicht Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) einzutragen.[55] Soll ein Recht für Erben eingetragen werden, ist dem GBA die Erbfolge nachzuweisen und damit auch, dass keine Nacherbfolge und keine Testamentsvollstreckung vorliegt[56] oder dass der Erwerb solchen Beschränkungen nicht unterliegt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein genügt dazu nicht.[57]

[54] Böttcher, BWNotZ 1993, 25, 33.
[55] OLG Hamm Rpfleger 1989, 17.
[56] KG JFG 18, 160, 164; KG HRR 33, 1451.
[57] KG JW 33, 2776.

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